1. Abschluss des
Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Cap Sahara Tours
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in
elektronischer Form (Email) vorgenommen werden. Es kann auch das
schriftliche Anmeldeformular verwendet werden, das sich im Katalog
befindet. Sie erfolgt durch den Anmelder und auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde
die Reisevertragsbedingungen als verbindlich an.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter Cap Sahara
Tours zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach
Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche Buchungsbestätigung
sowie die Reisepreissicherungsschein. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.
2. Bezahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises
fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die
Restzahlung mindestens 4 Wochen vor Abreise fällig. Kommt der Kunde mit
der Zahlung des Reisepreises, trotz Aushändigung des
Reisepreissicherungsscheins, teilweise oder vollständig in Verzug, ist Cap
Sahara Tours nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nr. 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Katalogangaben
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus
den Leistungsbeschreibungen in der Broschüre oder auf der Internetseite
und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im
Katalog enthaltenen Angaben sind für Cap Sahara Tours bindend. Cap Sahara
Tours behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss die
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden
Gründen notwendig werden:
Auf Grund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des
Katalogs.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter
verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen,
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche
Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird
dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
Es gehört zu dem Leistungsumfang des Reiseveranstalters Cap Sahara Tours,
dass der Reisende Strapazen hinsichtlich des Klimas aber auch der
körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist. Der Reisegast muss also mit
Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten rechnen. Selbst durch Pannen,
Störungen und Unbequemlichkeiten erfüllt der Reiseveranstalter seine
geschuldete Reiseleistung. Cap Sahara Tours verpflichtet sich, sein
Reiseziel, so wie es Vertragsinhalt geworden ist, einzuhalten, er ist
jedoch dazu befugt, kleinere Abweichungen des Programms vorzunehmen.
Gegebenenfalls kann von der vorgesehenen Route abgewichen werden,
bestimmte Reiseziele ausgelassen bzw. durch andere teilweise ersetzt
werden, der Gesamteindruck der Reise wird aber dadurch nicht verändert.
Diese Notwendigkeit stellt keine Verletzung der vertraglichen Pflichten
des Reiseveranstalters dar.
Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer,
außergewöhnlicher Umstände, wie zum Beispiel durch höhere Gewalt, Krieg,
Streik, Innere Unruhen oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den
vorgenannten Beispielen gleich kommen, hoheitliche Anordnung (z.B. Entzug
der Landerechte, Beschlagnahme von Transportmitteln, staatliche,
einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis),
Naturkatastrophen, Havarien, technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv
hindernde Defekte am Transportgerät, sind dem Reiseveranstalter Cap Sahara
Tours in jedem Fall gestattet. Den Anweisungen der Expeditions- bzw.
Reiseleitung ist unbedingt Folge zu leisten. Finanzielle Rückforderungen
seitens des Kunden wegen vorstehender Leistungsänderungen sind
ausgeschlossen. Cap Sahara Tours ist verpflichtet, den Kunden von nicht
lediglich geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
4.2 Der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person
bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsschluss der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Veränderung führenden
Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den
Reiseveranstalter vorhersehbar waren.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter Cap Sahara Tours, z.B. bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Preiserhöhung des Erhöhungsbetrag verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages beistehenden Abgaben wie
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon
in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Diesbezüglich wird die
Schriftform empfohlen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1.Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2.Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Massgeblich für
die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten
Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
Die Bearbeitungsgebühr bzw. Rücktrittsgebühren betragen:
Bei Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt je Person Euro 75,-
Bearbeitungsgebühr
Ab 49. bis 43. Tag vor Reiseantritt 15 %
Ab 42. bis 36. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab 35. bis 29. Tag vor Reiseantritt 35 %
Ab 28. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
Ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab 7. bis 4. Tag vor Reiseantritt 95 %
Ab 3. Tag vor Reiseantritt bis Nichtantritt 98 % des Reisepreises.
Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung gilt als am
Abreisetag erklärter Rücktritt von der Reise. Umbuchungen (Änderungen des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart), die auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des
Reisevertrages vorgenommen werden, gelten als Rücktritt mit nachfolgender
Neuanmeldung. Umbuchungsgebühr pro Vorgang Euro 50,- pro Person. Bis zum
Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Gebühr für Ersatzperson Euro
50,- zuzüglich evtl. Kosten für Ticketneuausstellung bei Linienflug.
5.3. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter
Cap Sahara Tours ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Cap Sahara Tours zu
vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises
für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen. Der Reiseveranstalter
wird sich bei den Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaft) ohne
Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und
soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Cap Sahara
Tours zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung
nicht möglich gemacht werden kann.
5.4. Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen
des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden
Gründen während der Reise entstehen (zum Beispiel Kosten, die aus dem
verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug entstehen oder für eine
vorzeitige Rückkehr von einer Reise, zum Beispiel Krankenhaus- und
Hotelaufenthalt - auch für Begleitpersonen - als Folge von Unpässlichkeit,
Krankheit und Unfall) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung
sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der
Reiseveranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so
sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise
sofort zu erstatten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
6.1 Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nicht-Durchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
6.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter Cap Sahara
Tours deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis,
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt.
7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die
sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (sofern wegen der
Besonderheit einer Expeditionsreise eine Auswahl überhaupt möglich ist),
die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3. vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
9. Gewährleistung
9.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
9.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
9.4 Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht
zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter Cap
Sahara Tours aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei
Sachbeschädigung je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden
(wie z.B. Kulturveranstaltungen) haftet der Reiseveranstalter Cap Sahara
Tours nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist
entsprechend den vorstehenden Grundsätzen beschränkt.
Bei An- und Abreise zur Tour mit dem Flugzeug gelten die Bestimmungen der
Airline.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder
begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und sie um Abhilfe zu
ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder nicht
zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen
Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend
hiervon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen
innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des
Reisenden verjähren in einem Jahr.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB mit Ausnahme
solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens
wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder
auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner
Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren nach 12 Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder
dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstige
Vorschriften:
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch
wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Pass-, Visa-, Gesundheits-, Zoll-, Devisen-Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen,
gehen zu seinen Lasten. Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust
oder die Beschädigung von Dokumenten auf Kurier- und Postwegen.
14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Gemäß EU-VO Nr. 2111/2005 ist Cap Sahara Tours verpflichtet, den Reisenden
bei Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens der
im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende
Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ist zunächst die
wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu
informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Gleiches
gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO
2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der
Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine
Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich
aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart
ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005
veröffentlichte "gemeinschaftliche Liste" (Black List der EU, Schwarze
Liste) unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internetseite des
Veranstalters und unter
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar und
wird vor der Buchung auf Wunsch übermittelt.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend. Vertrags-und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.